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Online-Recht: Was Shop-Betreiber über die «Button-Lösung» wissen sollten

Dr. Christine Knecht-Kleber LLM
Dr. Christine Knecht-Kleber LLM Aktualisiert am 17. Aug. 2020
MASSIVE ART Online Recht Button-Lösung

Strenge Informationspflichten für Webshop-Betreiber. Im Fokus: die Button-Formulierung. Denn ist diese nicht korrekt, kann eine Klage drohen.

In Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie wurde für den Bereich des Online-Handels ein eigenes Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) geschaffen. Dieses gilt nunmehr seit zwei Jahren. Es enthält strengere vorvertragliche Informationspflichten für Webshop-Betreiber.

Darauf sollten Sie achten

Der Besucher muss bei der Online-Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche (Button) erfordert, muss diese Schaltfläche gut lesbar und ausschließlich mit den Worten «zahlungspflichtig bestellen» gekennzeichnet sein – oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung. Andernfalls ist der geschlossene Vertrag nicht wirksam.

Auf die korrekte Button-Formulierung kommt es an

Eine Abweichung von «zahlungspflichtig bestellen» als Button-Text bereitet Auslegungsschwierigkeiten. So wurden nachfolgende Button-Formulierungen von den Gerichten als unzulässig erklärt:

  • «Anmelden» – unzulässig, auch wenn noch keine Zahlungspflicht besteht
  • «Bestellung abschicken» – zu wenig
  • «Bestellen und Kaufen» – nicht deutlich genug
  • «Kaufen» – genügt nicht, da auch ein Kauf auf Probe denkbar ist
  • «Jetzt kostenlos testen» – unzureichend
  • «Jetzt kostenlos testen – danach kostenpflichtig» – ebenso unzureichend

Fazit: Nur bei der Verwendung des Buttons «zahlungspflichtig bestellen» sind Sie auf der sicheren Seite und müssen keine gerichtliche Überprüfung fürchten.

Folgen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung berechtigt Verbraucherschutzverbände wie der VKI oder auch Mitbewerber zur Klage (Wettbewerbsverstoß). Eine falsche oder nicht vollständige Erfüllung der Informationspflichten kann außerdem mit Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,00 bestraft werden.

Das FAGG ist aber nur für Verträge anzuwenden, die über eine Webseite, Internetplattformen wie Amazon oder andere Plattformen (z.B. Apps) geschlossen werden. Eine individuelle Bestellung per E-Mail ist nicht erfasst.

Dr. Christine Knecht-Kleber LL.M.
Dr. Christine Knecht-Kleber LLM
Die Spezialistin für Informations- und Wirtschaftsrecht ist geprüfte Datenschutzbeauftragte. Sie berät Unternehmen in sämtlichen Rechtsfragen – vom Vertragsrecht über Datenschutz bis hin zum Markenrecht.